Erbrecht

Kein Vorkaufsrecht des rechtsgeschäftlichen Erbanteilserwerbers

Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt.
Als Begründung hat das OLG angeführt, dass bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Erbteils kein gesetzliches Vorkaufsrecht gem. §§ 2034, 2035 BGB mit auf den Erwerber übergeht. Auch wenn im Anschluss der rechtsgeschäftliche Erwerber des Erbteils den Übertragenden selbst beerbt, kommt es nicht zum Wiedererstarken des Vorkaufsrechts. Dies würde dem Schutzzweck des § 2034 BGB zuwiderlaufen. Wer – durch Rechtsgeschäft – vorzeitig in die Erbengemeinschaft eintreten will, hat es hinzunehmen, dass er dies ohne Schutz des Vorkaufsrechts, das für ihn endgültig untergegangen ist, tun muss. Alles andere bedeutete zudem einen von den übrigen Miterben nach der gesetzlichen Regelung nicht hinzunehmenden Schwebezustand, in dem unklar ist, inwieweit noch Vorkaufsrechte geltend gemacht werden können. (Quelle: OLG München NJW 2011, 1226)

 


Umfang des Pflichtteilsanspruchs bei Veräußerung von Nachlassgegenständen

Die Bewertung von Nachlassgegenständen die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Zudem ist grundsätzlich der Pflichtteilsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. (Quelle: BGH NJW 2011, 1004)

 


Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bei Demenz eines Ehegatten

Ist der Ehegatte infolge Demenz geschäfts- und testierunfähig, kann, wenn der andere Ehegatte, der zugleich Betreuer ist, das gemeinschaftliche Testament widerrufen will, für die Empfangnahme des Testamentwiderrufs Ergänzungsbetreuung angeordnet werden. Jedoch sind an eine Erforderlichkeit einer solchen Betreuung hohe Anforderungen zu stellen, z.B. dass der oder die Betreute selbst einer Aufhebung der Bindung zugestimmt hätte. (Quelle: AG München NJW 2011, 618)
 


Berücksichtigung dinglicher Belastungen eines Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung

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